Festsetzung der Gebühren eines als Verfahrenspfleger tätigen Rechtsanwalts bei bindender Rechtsaufassung der Vorinstanz
Leitsatz
1. Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623; Urteil vom - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und Beschluss vom - IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21).
2. Zur Festsetzung einer Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger nach Nr. 2300 RVG-VV und Nr. 1000 RVG-VV.