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BGH Beschluss v. - 5 StR 366/19

Gesetze: § 266 StGB

Haushaltsuntreue eines Oberbürgermeisters durch gravierende Pflichtverletzung im Rahmen eines Vergabeverfahrens

Leitsatz

1. Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.

2. Ein Vermögensnachteil kann bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags eintreten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR366.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 8
NJW 2020 S. 628 Nr. 9
wistra 2020 S. 288 Nr. 7
FAAAH-41313

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