Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs: Sachmangelhaftung für mitverkaufte Felgen ohne Allgemeine Betriebserlaubnis
Leitsatz
1. Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
2. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an , BGHZ 168, 64 Rn. 17 und vom - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
3. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden.