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BAG Urteil v. - 6 AZR 455/18

Gesetze: § 1 TVG, § 520 Abs 2 S 3 ZPO, § 64 Abs 6 ArbGG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Überbrückungsbeihilfe - zumutbares Angebot - Sicherungsfall

Leitsatz

1. Dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich steht es nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von den Stationierungsstreitkräften eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wird. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff. 3 TV SozSich bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entlassung.

2. Geht ein entlassener Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften ein, enden ein aufgrund der ursprünglichen Entlassung bestehender Sicherungsfall und mit ihm der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit dem beabsichtigten Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:050919.U.6AZR455.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 435 Nr. 8
FAAAH-41514

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