Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Übergehen von Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz nach gerichtlichem Hinweis im Hauptverhandlungstermin
Leitsatz
Erteilt das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und gewährt einen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5, § 296a Satz 2 ZPO), ist es verpflichtet, den fristgerecht eingereichten Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (im Anschluss an , juris Rn. 13 und Beschluss vom - V ZR 276/18, juris Rn. 5).