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BGH Beschluss v. - VIII ZR 377/18

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 4 S 1 ZPO, § 139 Abs 5 ZPO, § 296a S 2 ZPO

Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Übergehen von Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz nach gerichtlichem Hinweis im Hauptverhandlungstermin

Leitsatz

Erteilt das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und gewährt einen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5, § 296a Satz 2 ZPO), ist es verpflichtet, den fristgerecht eingereichten Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (im Anschluss an , juris Rn. 13 und Beschluss vom - V ZR 276/18, juris Rn. 5).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:101219BVIIIZR377.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 9
NJW-RR 2020 S. 284 Nr. 5
WM 2020 S. 482 Nr. 10
FAAAH-41673

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