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BAG Beschluss v. - 1 ABR 11/18

Gesetze: § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG

Wegezeiten - Mitbestimmung des Betriebsrats

Leitsatz

Die Zeiten für das Zurücklegen selbstbestimmter außerbetrieblicher Wege zur und von der Arbeit gehören auch dann nicht zur täglichen Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn die Arbeitnehmer auf diesen Wegen notwendige betriebliche Mittel bei sich führen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:221019.B.1ABR11.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 435 Nr. 8
NJW 2020 S. 10 Nr. 9
DAAAH-41759

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