Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - I ZR 21/19

Gesetze: Art 13 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EUV 1151/2012, Art 13 Abs 3 EUV 1151/2012

Widerrechtliche Anspielung auf Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" durch Vertrieb von Fleischprodukten unter der Bezeichnung "Culatello di Parma"

Leitsatz

Culatello di Parma

1. Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

2. Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung (hier: "Culatello di Parma") in der Ortsangabe (hier: "di Parma") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: "Prosciutto di Parma") übereinstimmt, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR21.19.0

Fundstelle(n):
KAAAH-41761

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank