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BGH Beschluss v. - VI ZB 19/19

Gesetze: § 233 S 1 ZPO, § 238 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO

Zurechnung einer Fristversäumung wegen langer Postlaufzeiten

Leitsatz

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss , NJW-RR 2019, 500).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170919BVIZB19.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 8 Nr. 10
NJW-RR 2020 S. 311 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2020 S. 819
EAAAH-41763

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