Zurechnung einer Fristversäumung wegen langer Postlaufzeiten
Leitsatz
Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss , NJW-RR 2019, 500).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:170919BVIZB19.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 8 Nr. 10 NJW-RR 2020 S. 311 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2020 S. 819 EAAAH-41763