Gesetze: § 31 Abs 1 Nr 1 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 2 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 3 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 4 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 5 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 11 ARegV, § 31 Abs 1 Nr 12 ARegV
Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung von ihr zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Veröffentlichung von Daten II
Leitsatz
Veröffentlichung von Daten II
1. Bei der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröffentlichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, darf das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheimhaltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Daten zurücktreten muss.
2. Die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 11 und 12 ARegV genannten Daten sowie des Effizienzwertes nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ist zulässig (teilweise Aufgabe von , RdE 2019, 116 - Veröffentlichung von Daten).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:081019BENVR12.18.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 385 Nr. 8 WM 2020 S. 2431 Nr. 51 AAAAH-41961