(Vergütung eines Kanzleiabwicklers für Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Leitsatz
1. Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar.
2. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist.
3. Ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Anwaltsverträge.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:281119UIXZR239.18.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 385 Nr. 8 DB 2020 S. 439 Nr. 9 DStRE 2020 S. 629 Nr. 10 NJW 2020 S. 1303 Nr. 18 NJW 2020 S. 9 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 990 WM 2020 S. 391 Nr. 8 ZIP 2020 S. 13 Nr. 7 ZIP 2020 S. 371 Nr. 8 KAAAH-41962