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BAG Urteil v. - 9 AZR 481/18

Gesetze: § 3 Abs 1 BUrlG, AltTZG 1996, § 7 Abs 3 S 1 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 1 BUrlG, § 4 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 1 EGRL 81/97, Anh Rahmenvereinbarung § 4 Nr 2 EGRL 81/97

Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

Leitsatz

1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Altersteilzeit ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen.

2. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit, die den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet und ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht entbindet.

3. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:240919.U.9AZR481.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 568 Nr. 10
DB 2019 S. 16 Nr. 39
DStR 2019 S. 14 Nr. 40
DStR 2019 S. 2493 Nr. 47
NJW 2020 S. 10 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2019 S. 2981
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2020 S. 208
ZIP 2019 S. 78 Nr. 40
ZIP 2020 S. 684 Nr. 14
UAAAH-42037

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