Disziplinare Höchstmaßnahme bei versuchtem Erschleichen des Berufssoldatenstatus
Leitsatz
1. Versucht ein Soldat über die Einstellungsvoraussetzungen für die Übernahme ins Berufssoldatenverhältnis zu täuschen, ist nach der Wertung des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG die disziplinare Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
2. Wird zu diesem Zweck die E-Mail eines Dritten über die Abnahme von Prüfungsleistungen manipuliert, kann zugleich eine strafbare Verfälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB vorliegen.