Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter
Leitsatz
1. NV: Die Geschäftsräume eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts stellen keine Diensträume i.S. von § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO dar (Anschluss an , BFH/NV 2019, 1235, Rz 8 ff.).
2. NV: Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann jedenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten oder Insolvenzverwalters bestehen (Anschluss an , BFH/NV 2019, 1235, Rz 13 ff.).
3. NV: Weder ein Prozessbevollmächtigter noch ein Insolvenzverwalter haben Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.281119.XB132.19.0
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 84 Nr. 3 BB 2020 S. 935 Nr. 17 BFH/NV 2020 S. 377 Nr. 4 HFR 2020 S. 371 Nr. 4 ZIP 2020 S. 779 Nr. 16 OAAAH-42091