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BFH Beschluss v. - II B 20/19

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

NV: Ergibt sich bereits aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen, dass Gegenstand des Erwerbs nicht das unbebaute, sondern das Grundstück in seinem (zukünftig) bebauten Zustand ist, sind die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Sie bilden zusammen mit dem Kaufpreis für das (noch) unbebaute Grundstück die Gegenleistung für den Erwerb des (zukünftig) bebauten Grundstücks.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:BA.101219.IIB20.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 382 Nr. 4
DNotZ 2020 S. 317 Nr. 5
UVR 2020 S. 135 Nr. 5
YAAAH-42092

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