Vorab entstandene Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Leitsatz
NV: Aufwendungen für eine Wohnung sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.231019.VIR1.18.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 354 Nr. 4 DStZ 2020 S. 227 Nr. 7 EStB 2020 S. 171 Nr. 5 HFR 2020 S. 342 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2020 S. 439 CAAAH-42095