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BFH Beschluss v. - VIII R 19/17

Gesetze: FGO § 56; FGO § 120

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

NV: Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte für diesen Fall nicht sichergestellt hat, dass ein Vertreter für fristwahrende Handlungen hinzugezogen werden kann. Unterlässt er eine solche Vorsorgemaßnahme, ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte in einer Weise erkrankt, die es ihm —auch wenn ein Vertreter bestellt worden wäre— unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter ausreichend zu informieren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2002, 794).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.101219.VIIIR19.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 146 Nr. 5
BFH/NV 2020 S. 375 Nr. 4
MAAAH-42096

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