1. NV: Die Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
2. NV: Ausreichend ist insoweit eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.181119.IXB72.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 356 Nr. 4 DStR 2020 S. 6 Nr. 7 GAAAH-42098