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BFH Urteil v. - II R 17/19 (II R 58/14) BStBl 2020 II S. 348

Gesetze: GrEStG § 6a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3

Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

Leitsatz

1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind.

2. Bei der Verschmelzung einer von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft auf eine andere abhängige Gesellschaft muss das herrschende Unternehmen fünf Jahre vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an beiden abhängigen Gesellschaften ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.220819.IIR17.19.0

Fundstelle(n):
BStBl 2020 II Seite 348
BStBl II 2020 S. 348 Nr. 10
HFR 2020 S. 461 Nr. 5
NAAAH-42103

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