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BGH Urteil v. - I ZR 173/16

Gesetze: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c EGV 207/2009, Art 102 Abs 1 S 1 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001, Art 130 Abs 1 S 1 EUV 2017/1001

Verletzung einer Unionsmarke: Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke; Umfang der Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung - ÖKO-TEST I

Leitsatz

ÖKO-TEST I

1. Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke - wie etwa im Falle von Publikationen unter Verwendung der Marke - mittelbar hiervon profitiert.

2. Die Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, bei der eine Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen hat, erfordert grundsätzlich auch Feststellungen dazu, ob das angegriffene Zeichen für mit der Markeneintragung identische, ähnliche oder unähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR173.16.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 449 Nr. 9
ZIP 2019 S. 99 Nr. 51
DAAAH-42180

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