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BGH Urteil v. - I ZR 117/17

Gesetze: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c EGV 207/2009, Art 102 Abs 1 S 1 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001, Art 130 Abs 1 S 1 EUV 2017/1001

Verletzung einer Unionsmarke: Zeichenidentität zwischen der ein Testlogo darstellenden Marke und einem das Testlogo wiedergebenden Zeichen mit hinzugefügten beschreibenden Angaben; Identität zwischen den Dienstleistungen - ÖKO-TEST II

Leitsatz

ÖKO-TEST II

1. Zwischen einer Marke, die ein Testlogo darstellt, und einem Zeichen, das dieses um die Angaben zum Testergebnis und der Fundstelle ergänzte Testlogo wiedergibt, besteht keine Zeichenidentität, wenn die hinzugefügten beschreibenden Angaben nicht so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen können.

2. Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, erbringt neben der Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:121219UIZR117.17.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 449 Nr. 9
NAAAH-42181

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