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BGH Urteil v. - IX ZR 94/19

Gesetze: Art 13 EGV 1346/2000, Art 12 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Insolvenzverfahren und der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht: Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:

Sind Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I"; ABl. L 177 S. 6) dahin auszulegen, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:230120BIXZR94.19.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 11
WM 2020 S. 466 Nr. 10
ZIP 2020 S. 426 Nr. 9
GAAAH-42234

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