Der Kindergeldanspruch eines gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig berechtigten Elternteils, der mit dem Kind in einem anderen
EU-Staat lebt und dort keine Familienleistungen bezieht, wird durch Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 nicht ausgeschlossen,
weil kein tatsächliches Zusammentreffen von Familienleistungen gegeben ist. Der Umstand, dass der im Inland lebende andere
Elternteil hier eine Rente bezieht, steht dem nicht entgegen.