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BGH Urteil v. - III ZR 28/19

Gesetze: § 17 Abs 1 BeurkG, § 14 Abs 1 S 2 BNotO, § 19 Abs 1 S 2 BNotO, § 146 BGB, § 150 Abs 1 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 287 ZPO

Notarhaftung bei Beurkundung eines Wohnungskaufvertrags mit unbefristeter Fortgeltungsklausel - Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel

Leitsatz

Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel

1. Bei Verwendung einer (unwirksamen) unbefristeten Fortgeltungsklausel in einem von ihm vorformulierten Angebot zum Kauf einer Immobilie handelt der Zentral- beziehungsweise Vollzugsnotar amtspflichtwidrig, wenn er ohne vorherige Abklärung des Willens der Käufer in Bezug auf das weitere Vorgehen im Rahmen der ihm obliegenden "betreuenden" Belehrung die Annahme der Verkäuferin beurkundet und den Kaufvertrag vollzieht, insbesondere, indem er die Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber den Käufern bestätigt.

2. Da die haftungsausfüllende Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Kaufpreisschaden feststeht, betrifft die hypothetische Frage, ob dieser auch bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Notars entstanden wäre, weil die Urkundsbeteiligten ungeachtet der ihnen gegenüber offengelegten Zweifel an der fortbestehenden Wirksamkeit ihres Angebots an dem Abschluss des Kaufvertrags festgehalten hätten, eine im Rahmen des haftungsausfüllenden Zurechnungszusammenhangs zu beachtende Reserveursache, für die der Notar nachweispflichtig ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:230120UIIIZR28.19.0

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 448 Nr. 9
DNotZ 2020 S. 617 Nr. 8
NJW 2020 S. 9 Nr. 10
NJW-RR 2020 S. 626 Nr. 10
NWB-EV 2020 S. 179 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2020 S. 691
WM 2020 S. 1176 Nr. 25
ZIP 2020 S. 522 Nr. 11
CAAAH-42390

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