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BGH Urteil v. - IX ZR 26/19

Gesetze: § 48 InsO, § 51 Nr 1 InsO, § 91 Abs 1 InsO, § 185 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 449 BGB

Ersatzabsonderungsrecht im Insolvenzverfahren: Abtretung eines Rechts auf Gegenleistung an den Absonderungsberechtigten nach unberechtigter Einziehung einer Forderung durch den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter

Tatbestand

Die Klägerin verkaufte im Jahr 2013 an die W.                                GmbH (künftig: Schuldnerin) Werkzeugstahl unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Vorausabtretungs- und Weiterveräußerungsklausel zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 17.969 €. Die Schuldnerin schloss mit der U.                          GmbH (künftig: Drittschuldnerin) im Jahr 2013 mehrere Verträge, wonach sie für diese Werkzeuge herstellen sollte. Die Werkzeuge produzierte die Schuldnerin mit dem von der Klägerin erworbenen Material unter Einsatz von Nachunternehmern. Die Werkzeuge waren am 21. August 2013 noch nicht fertiggestellt. Um die Übergabe der noch nicht fertiggestellten Werkzeuge sicherzustellen, vereinbarten die Drittschuldnerin und die Schuldnerin am 21. August 2013, die zwischen ihnen bestehenden und noch nicht abgewickelten Verträge aufzuheben. Die Drittschuldnerin sollte weiter den neu verhandelten Kaufpreis in Höhe von brutto 404.600 € auf ein Treuhandkonto des Anwalts der Schuldnerin zahlen. Die Schuldnerin sollte (unter Einbeziehung der Nachunternehmer, welche aus dem hinterlegten Geld bezahlt werden sollten) am 23. August 2013, 10 Uhr, die bis dahin gefertigten Werkzeuge in dem bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Bearbeitungsstand an die Drittschuldnerin übereignen und übergeben. Entsprechend der vertraglichen Verpflichtung überwies die Drittschuldnerin den vereinbarten Betrag auf das Fremdgeldkonto des Rechtsanwalts der Schuldnerin, welcher dem Konto am 22. August 2013 gutgeschrieben wurde. Am 22. August 2013 zeigte die Klägerin über ihre Rechtsanwälte der Drittschuldnerin die Abtretung der Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt an. Die Drittschuldnerin erhielt die Werkzeuge wie vereinbart ausgehändigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:121219UIXZR26.19.0

Fundstelle(n):
VAAAH-42404

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