Gesetze: EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 62ff, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 1, EGV 883/2004 Art 68 Abs 1 Buchst a, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 2, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 3, EGV 987/2009 Art 90
Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit –Wanderarbeitnehmer – Unionsvorschriften über die Währungsumrechnung – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Berechnung des Unterschiedsbetrags von Familienzulagen, der an einen Arbeitnehmer zu zahlen ist, der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und in der Schweiz arbeitet – Bestimmung des Bezugszeitpunkts für den Umrechnungskurs
Leitsatz
1. Bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung wirkt es sich auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht aus, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.
2. Der Beschluss Nr. H3 vom ist dahin auszulegen, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbar ist.
3. Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit der Wendung „Tag …, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt.