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BFH Beschluss v. - V S 24/19

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 51; FGO § 133a; ZPO § 42

Rügefrist, Bekanntgabefiktion, tatsächliche Zugangsvermutung, gesetzlicher Richter

Leitsatz

1. NV: Für die Berechnung der zweiwöchigen Rügefrist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO zwar nicht anwendbar; das Gericht darf jedoch beim Fehlen anderweitiger konkreter Anhaltspunkte im Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass einfache Post drei Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist.

2. NV: Soweit der Rügeführer behauptet, der mit der Anhörungsrüge angefochtene Beschluss sei (wesentlich) später bei ihm eingegangen, hat er dies substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen.

3. NV: Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht statthaft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.051219.VS24.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 372 Nr. 4
BAAAH-42548

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