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BFH Beschluss v. - VIII B 3/19

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; FGO § 128 Abs. 2

Nichtangabe einer ausländischen Wohnanschrift

Leitsatz

NV: Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO gehören zu den nicht anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (§ 128 Abs. 2 FGO); eine Überprüfung dieser Verfügungen ist nur durch Anfechtung der Hauptsacheentscheidung möglich. Beantragt der Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens, die gesetzte Ausschlussfrist aufzuheben, und bescheidet das FG diesen Antrag vor der mündlichen Verhandlung nicht, kann der Kläger in der Regel nicht darauf vertrauen, das FG verzichte nunmehr auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers und werde die Klage trotz fruchtlosen Verstreichens der Frist aus diesem Grund nicht als unzulässig abweisen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.101219.VIIIB3.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 222 Nr. 7
BFH/NV 2020 S. 373 Nr. 4
LAAAH-42549

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