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BFH Beschluss v. - VIII E 1/19

Gesetze: GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3

Kein Ansatz von 10 % des Auffangstreitwerts als Streitwert in einem AdV-Verfahren wegen Aufhebung einer Prüfungsanordnung vor dem BFH

Leitsatz

NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist —ohne Kürzung auf 10 %— auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.111219.VIIIE1.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 380 Nr. 4
HFR 2020 S. 452 Nr. 5
IAAAH-42550

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