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BGH Urteil v. - I ZR 42/19

Gesetze: § 3 Abs 1 S 1 SpielV, § 21 Abs 2 GlüStVtr BY

Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitiges Aufstellung von Geldspielgeräten und Sportwett-Terminals innerhalb derselben Räumlichkeiten einer Gaststätte - Sportwetten in Gaststätten

Leitsatz

Sportwetten in Gaststätten

1. Sportwett-Terminals sind keine Geldspielgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV.

2. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:071119UIZR42.19.0

Fundstelle(n):
NAAAH-42784

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