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BGH Beschluss v. - VIII ZB 39/19

Gesetze: § 233 ZPO, § 286 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 517 ZPO

Sachverhaltsaufklärung zum fristgerechten Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes durch Einwurf in Nachtbriefkasten

Leitsatz

1. Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen muss, steht gegen den durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbrachten Beweis für einen Eingang des Schriftsatzes erst an dem im Stempel angegebenen Tag gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zu, welcher die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (im Anschluss an , NJW 2000, 1872 unter II 1a; vom - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5 und vom - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18; jeweils mwN).

2. Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts, insoweit auch Zeugenbeweis - vorliegend durch den die Rechtsmittelschrift in den Nachtbriefkasten einwerfenden Prozessbevollmächtigten der Partei - zu erheben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIIIZB39.19.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 499 Nr. 8
SAAAH-42872

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