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BVerwG Urteil v. - 3 C 19/18

Gesetze: Art 1 Nr 2 Buchst b EGRL 83/2001, Art 2 Buchst a EGRL 46/2000, § 2 Abs 2 LFGB, § 54 Abs 1 S 2 Nr 2 LFGB, § 54 Abs 2 LFGB

Berücksichtigung möglicher Gesundheitsrisiken bei Abgrenzung von Nahrungsergänzungs- und Arzneimitteln

Leitsatz

Der Nachweis einer nennenswerten Wirkung auf die physiologischen Funktionen des Menschen führt nicht zwangsläufig zur Beurteilung eines Erzeugnisses als Arzneimittel. Die Einstufung als Nahrungsergänzungs- oder als Arzneimittel erfordert eine Gesamtbetrachtung der Produktmerkmale, bei der auch die möglichen Gesundheitsrisiken der Verwendung zu berücksichtigen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:071119U3C19.18.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-42903

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