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BGH Beschluss v. - VIII ZR 57/19

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 434 Abs 1 BGB, § 522 Abs 2 S 2 ZPO

Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend Abgasmanipulation bei Dieselfahrzeugen

Leitsatz

1. Zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651).

2. Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an , NJW-RR 2016, 699). Hierbei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehalten, das Berufungsgericht auf von ihm bislang nicht beachtete höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen (hier: Voraussetzungen einer Behauptung "ins Blaue hinein" und eines "Ausforschungsbeweises").

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIIIZR57.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 527 Nr. 10
NJW 2020 S. 1740 Nr. 24
NJW 2020 S. 9 Nr. 18
WM 2020 S. 476 Nr. 10
ZIP 2020 S. 486 Nr. 10
LAAAH-43051

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