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BSG Urteil v. - B 6 KA 9/18 R

Gesetze: Art 20 Abs 3 GG, § 106a Abs 2 S 2 SGB 5 vom , § 106a Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 5 vom , § 106a Abs 2 S 3 SGB 5 vom , § 106a Abs 2 S 4 SGB 5 vom , § 106a Abs 2 S 9 SGB 5 vom , § 106a Abs 6 SGB 5 vom , § 106d Abs 2 S 9 SGB 5, § 32b Abs 6 Ärzte-ZV, § 32 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV, § 38 Abs 1 S 3 ÄBedarfsplRL vom , § 38 Abs 1 S 4 ÄBedarfsplRL vom , § 51 ÄBedarfsplRL vom

Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Abrechnung eines Medizinischen Versorgungszentrums - gesetzliche Krankenkasse - Kassenärztliche Vereinigung - Berufung - Rückwirkungsverbot

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Plausibilität der Abrechnung eines Medizinischen Versorgungszentrums sind Zeiten der nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigten internen Vertretung der angestellten Ärzte wegen Krankheit oder Urlaub nur bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten zu berücksichtigen.

2. Gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen können sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen, soweit es um die Ausgestaltung der ihnen gesetzlich zugewiesenen und geregelten Aufgaben im Bereich der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen einschließlich der Leistungserbringung geht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:301019UB6KA918R0

Fundstelle(n):
WAAAH-43069

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