Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 308 - S 2145 - 116

Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Eigentum / Anmietung von Räumlichkeiten durch Ehegatten; Drittaufwand

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/1

Bezug: BStBl 2018 II S. 355

Bezug: BStBl 2017 II S. 941

Bezug: BStBl 1999 II S. 774

Bezug: BStBl 1999 II S. 782

Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.

Soweit nachstehend von abziehbaren Aufwendungen die Rede ist, bezieht sich diese Aussage auf Aufwendungen vor Begrenzung auf den Höchstbetrag von § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.

I.

Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet (, BStBl 2017 II S. 941).

Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung (u. a. (a. a. O.), , BStBl 2018 II S. 355) zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten

Aufwendungen gehören die auf ein Arbeitszimmer innerhalb von selbstgenutzten Räumlichkeiten entfallenden Mietzahlungen, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.

Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, d...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank