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BGH Beschluss v. - VI ZR 97/19

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 286 Abs 1 ZPO, § 403 ZPO, § 45 Abs 1 LuftVG, § 45 Abs 2 LuftVG

Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess wegen Personenschäden durch einen Flugzeugabsturz gegen den Luftfrachtführer: Nichterhebung des vom Anspruchsgegner zur Führung des Entlastungsbeweises angebotenen Sachverständigenbeweises bei Vermutung eines technischen Defekts

Leitsatz

Beruft sich der Gegner eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 LuftVG auf das Eingreifen der Haftungsbeschränkung aus § 45 Abs. 2 LuftVG, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Anspruchsgegner ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, den von ihm nur vermuteten technischen Defekt zu behaupten und unter Sachverständigenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:140120BVIZR97.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1679 Nr. 23
CAAAH-43161

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