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BVerwG Beschluss v. - 3 B 51/18

Gesetze: § 28 Abs 1 S 1 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 28 Abs 5 FeV, § 29 Abs 1 S 1 FeV, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV, § 29 Abs 3 S 2 FeV, § 29 Abs 3 S 3 FeV, § 29 Abs 4 FeV, § 6a Abs 2 StVG, § 6a Abs 3 StVG, Einl StGebO 2011, Art 11 Abs 2 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, § 111a StPO

Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis

Leitsatz

1. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. , Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).

2. Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (vgl. 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31 ff.).

3. Zu der Frage, ob die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) den Anforderungen des Zitiergebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) genügt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:160120B3B51.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1603 Nr. 22
EAAAH-43182

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