Auslegung der Beteiligtenbestimmung in der Klageschrift
Leitsatz
1. NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligt war.
2. NV: Eine nicht eindeutige Prozesserklärung, wer Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein soll, ist unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsgehalts sowie aller der Finanzbehörde und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten und erkennbaren Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art auszulegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.081019.XR23.18.0
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 143 Nr. 5 BFH/NV 2020 S. 361 Nr. 4 HFR 2020 S. 376 Nr. 4 HAAAH-43194