Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
Leitsatz
1. Einem partiarischen Darlehen sind —in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung— eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd.
2. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird.
3. Auch bei Hingabe einer Darlehensforderung gegen eine typisch stille Beteiligung bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der stillen Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft geschaffen werden.
4. Die für den Fall des Rechtsmittels einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid entwickelten Auslegungsgrundsätze (sog. Spiegelbildbetrachtung) gelten auch dann, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist. Ergibt die Auslegung, dass nicht alle nunmehr klagebefugten Gesellschafter als Rechtsmittelführer in Betracht kommen, sind die übrigen —soweit sie durch die streitgegenständliche(n) Feststellung(en) beschwert sind— zum Verfahren hinzuzuziehen bzw. notwendig beizuladen.
Tatbestand
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.281119.IVR54.16.0
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 447 BB 2020 S. 880 Nr. 15 BB 2021 S. 47 Nr. 1 BBK-Kurznachricht Nr. 8/2020 S. 356 BFH/NV 2020 S. 420 Nr. 4 BFH/PR 2020 S. 157 Nr. 6 DB 2020 S. 473 Nr. 10 DB 2020 S. 6 Nr. 9 DStR 2020 S. 6 Nr. 9 DStRE 2020 S. 453 Nr. 8 DStZ 2020 S. 225 Nr. 7 EStB 2020 S. 163 Nr. 5 FR 2021 S. 1082 Nr. 22 GmbH-StB 2020 S. 243 Nr. 8 GmbHR 2020 S. 489 Nr. 9 KoR 2020 S. 194 Nr. 4 KÖSDI 2020 S. 21632 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2020 S. 686 StBp 2021 S. 36 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2020 S. 195 QAAAH-43207