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BGH Beschluss v. - StB 2/20

Gesetze: § 85 Abs 6 S 1 JGG, § 88 JGG, § 89b JGG, § 105 Abs 1 JGG, § 57 StGB

Strafvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe

Leitsatz

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:040220BSTB2.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 14
NJW 2020 S. 1152 Nr. 16
CAAAH-43242

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