Gesetze: § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 41 SGB 12, §§ 41ff SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 48 S 2 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 103 Abs 1 S 1 SGB 12, § 264 Abs 2 S 1 SGB 5, § 193 Abs 3 S 1 VVG 2008
Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Statthaftigkeit - Feststellung der Absicherung im Krankheitsfall - notwendige Beiladung einer gesetzlichen Krankenkasse - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Hilfe bei Krankheit - Vorrang der Quasiversicherung - Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung - Kostenersatz wegen sozialwidrigen Verhaltens
Leitsatz
1. Kommt ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter seiner Verpflichtung nicht nach, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen, ist eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl zur Erbringung von Behandlungsleistungen im Rahmen einer der Hilfe bei Krankheit vorrangigen Quasiversicherung verpflichtet.
2. Solange keine Behandlungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, besteht unabhängig vom Risiko einer Erkrankung ein Interesse an der Feststellung einer vom Sozialhilfeträger bestrittenen Absicherung im Krankheitsfall.