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BAG Beschluss v. - 1 ABR 25/18

Gesetze: § 106 Abs 2 S 1 BetrVG, § 109 S 2 BetrVG, § 76 Abs 2 BetrVG, § 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 76 Abs 5 S 1 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG

Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Rechtskontrolle - Schriftformgebot - Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle

Leitsatz

1. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts- oder Vorlageverlangen zuvor einen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat.

2. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:171219.B.1ABR25.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 755 Nr. 13
DB 2020 S. 6 Nr. 10
NJW 2020 S. 10 Nr. 14
SAAAH-43322

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