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BGH Urteil v. - I ZR 40/17

Gesetze: § 3a UWG, Art 6 Abs 1 S 1 EGV 715/2007, Nr 2.1 Abs 4 Anh 14 EGV 692/2008, EUV 566/2011, Art 267 AEUV

Bereitstellung der unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form; Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer durch Einschaltung eines Informationsdienstleister - Ersatzteilinformation II

Leitsatz

Ersatzteilinformation II

1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom , S. 1) ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

2. Ein Automobilhersteller, der potentiellen Nutzern auf seiner Website ein Informationsportal gegen Entgelt zur Verfügung stellt, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können, genügt seiner aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 folgenden Pflicht zur Gewährung eines uneingeschränkten und standardisierten Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats, auch wenn die Informationen nicht in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

3. Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, sofern über dieses Informationssystem nicht mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer über das Informationsportal des Automobilherstellers erlangen können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:300120UIZR40.17.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 586 Nr. 11
NJW-RR 2020 S. 683 Nr. 11
RIW 2020 S. 232 Nr. 4
ZIP 2020 S. 19 Nr. 10
ZIP 2020 S. 630 Nr. 13
CAAAH-43323

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