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BSG Urteil v. - B 14 AS 48/18 R

Gesetze: § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 63 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 10, § 48 SGB 10, § 50 SGB 10, Nr 2302 RVG-VV, Nr 1008 RVG-VV, § 14 Abs 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 3 Abs 1 S 1 RVG, § 38 SGB 2, § 78 SGG, §§ 78ff SGG

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten eines isolierten Vorverfahrens - Bestimmung der angemessenen Höhe der Rahmengebühr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - existenzsichernde Leistung - Bedeutung der Angelegenheit - Höhe der Geschäftsgebühr - Toleranzgrenze - Erhöhungsgebühr - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber einem Bedarfsgemeinschaftsmitglied

Leitsatz

1. Im Streit um existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit begründen (Festhalten an = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2).

2. Eine Verringerung der anwaltlichen Bestimmung einer Rahmengebühr gegenüber dem erstattungspflichtigen Dritten ist im gerichtlichen Verfahren zulässig, ohne dass dies zum Verlust der dem Anwalt zuzugestehenden Toleranzgrenze führt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:121219UB14AS4818R0

Fundstelle(n):
QAAAH-43447

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