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BAG Urteil v. - 1 AZR 149/19

Gesetze: § 117 Abs 2 S 1 BetrVG vom , § 1 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 2 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 117 Abs 1 BetrVG vom , § 117 Abs 1 BetrVG vom , § 117 Abs 2 S 1 BetrVG vom , § 3 Abs 2 TVG, § 4a Abs 3 TVG

Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung - TV Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG

Leitsatz

Erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, durch den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine Vertretung errichtet ist, nur auf eine bestimmte Gruppe von im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern, kann wegen der geltungsbereichsbezogenen Wirkung tariflicher Rechtsnormen zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen iSd. § 1 Abs. 1 TVG weder der Vertretung das Recht eingeräumt werden, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abzuschließen, die einen Sachverhalt gestaltet, der auch nicht vom Geltungsbereich erfasste Arbeitnehmer betrifft, noch kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu versuchen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:210120.U.1AZR149.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 243 Nr. 5
BB 2020 S. 691 Nr. 12
DB 2020 S. 6 Nr. 11
NJW 2020 S. 10 Nr. 16
ZIP 2020 S. 7 Nr. 4
TAAAH-43514

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