Auskunftsanspruch des einen Prozess vorfinanzierenden Rechtsschutzversicherers gegen den durch den Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt; konkludente Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung
Leitsatz
1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.
2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR90.19.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 577 Nr. 11 DB 2020 S. 556 Nr. 11 DStR 2020 S. 12 Nr. 14 DStR 2020 S. 14 Nr. 26 NJW 2020 S. 1585 Nr. 22 NJW 2020 S. 8 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2020 S. 1755 WM 2020 S. 527 Nr. 11 ZIP 2020 S. 561 Nr. 12 RAAAH-43691