Gesetze: Art 3 Abs 3 S 4 EGRL 55/2003, Art 3 Abs 3 S 5 EGRL 55/2003, Art 3 Abs 3 S 6 Anh A EGRL 55/2003, § 133 BGB, § 157 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV
Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gasrichtlinie auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens; Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu dem ihm zustehenden Preisänderungsrecht; Berücksichtigung zurückgehender Kosten in anderen Unternehmensbereichen
Leitsatz
1. Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig in öffentlicher Hand befinden.
2. Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können.
3. Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen (Bezugs-)Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden).
4. Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40).