Umorientierung während einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung
Leitsatz
1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.
2. Zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte können auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn das Kind sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiert und seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fortsetzt (hier: Betriebswirtschaftsstudium statt Bankkolleg nach einer Bankausbildung).
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 785 BB 2020 S. 597 Nr. 11 BFH/NV 2020 S. 539 Nr. 5 BFH/PR 2020 S. 175 Nr. 7 BStBl II 2020 S. 785 Nr. 19 DB 2020 S. 6 Nr. 10 DStR 2020 S. 491 Nr. 10 DStRE 2020 S. 373 Nr. 6 DStZ 2020 S. 261 Nr. 8 EStB 2020 S. 123 Nr. 4 FR 2021 S. 1149 Nr. 23 GStB 2020 S. 18 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21678 Nr. 4 NJW 2020 S. 10 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2020 S. 749 FAAAH-43737