Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 95 Abs 6 SGB 5, § 103 Abs 3a S 1 SGB 5 vom , § 103 Abs 3a S 2 Halbs 1 SGB 5 vom , § 103 Abs 3a S 2 Halbs 2 SGB 5 vom , § 103 Abs 3a S 13 SGB 5 vom , § 103 Abs 4a S 1 SGB 5 vom , § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 131 Abs 3 SGG
Vertragsärztliche Versorgung - Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens - Entzug der Zulassung eines halben Versorgungsauftrags wegen nicht hinreichender Ausübung - Klage gegen Nichtdurchführung eines Nachbesetzungsverfahrens - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
1. Die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist ausgeschlossen, soweit die Zulassung wegen nicht hinreichender Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit hälftig entzogen wurde.
2. Die Klage gegen eine Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist auch dann ohne vorheriges Widerspruchsverfahren gegen den Zulassungsausschuss zu richten, wenn dieser eine Nachbesetzung aus anderen als Versorgungsgründen abgelehnt hat.