(Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6)
Leitsatz
1. Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ist systemimmanent und daher verfassungsgemäß (Fortführung von = SozR 3-2600 § 70 Nr 6; vom - B 4 RA 36/05 R = BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1 sowie vom - B 13 RJ 22/05 R = SozR 4-2600 § 70 Nr 2).
2. Die von dieser Regelung abweichende pauschale Begünstigung von Bestandsrentnern ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.