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Finanzgericht Nürnberg  Beschluss v. - 2 K 565/18 EFG 2020 S. 550 Nr. 7

Gesetze: GKG § 63 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 ; FGG § 155 S. 2 ; GVG § 198

Vorläufige Streitwertfestsetzung in Finanzgerichtsverfahren

Leitsatz

In Finanzgerichtsverfahren ist eine vorläufige Streitwertfestsetzung - mit Ausnahme einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - nicht vorgesehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 550 Nr. 7
FAAAH-43951

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